Info zur Entschädigung bei Gehaltsausfall

Schützen Sie sich und andere! (c) Pixabay
Schützen Sie sich und andere!
Datum:
Fr. 18. Dez. 2020
Von:
Susanne Neubauer

Aufgrund der aktuellen Situation und des bis 10. Januar 2021 geplanten Lockdowns mussten Kitas und Schulen schließen. Derzeit wird nur eine Notfallbetreuung aufrechterhalten. Wir möchten die Eltern darüber informieren, dass nach §56 Abs. 1a des Infektionsschutzgesetzes eine Entschädigung bei Gehaltsausfall möglich ist, wenn

 

  • die zu betreuenden Kinder unter 12 Jahre alt sind

  • Kitas und Schulen aufgrund einer staatlichen Anordnung geschlossen wurden

  • wenn keine Alternativen einer anderen Betreuung bestehen außer durch die Eltern

Den Link zum Onlineantrag und für weitere Informationen finden Sie hier:

Onlineantrag und Infos zu §56 Abs. 1a